Behandlungsfehler

Ihre Anwälte bei Behandlungsfehlern – in NRW und bundesweit

Wenn Ärzte und andere Behandelnde Fehler machen, sind die Folgen nicht selten gravierend. Zu den körperlichen oder seelischen Schäden können finanzielle Nachteile kommen, wenn Geschädigte weniger leistungsfähig sind oder ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können. Da ein ärztlicher Behandlungsfehler in vielen Fällen eine juristische Auseinandersetzung zur Folge hat, droht hier eine zusätzliche Belastung – denn dass Ärzte ihre Versäumnisse unumwunden zugeben, ist eher die Ausnahme als die Regel.

Wenn Sie befürchten, einen Schaden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler erlitten zu haben, stehen Ihnen die Holl Nicuta Rechtsanwälte von Anfang an zur Seite. Mit mehr als 30 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwälte für Arzthaftungsrecht und unserem medizinischen Sachverstand treten wir Kliniken, Versicherungen und Ärzten auf Augenhöhe entgegen und setzen Ihre Ansprüche souverän durch.

Wenden Sie sich noch heute an uns für ein unverbindliches Erstgespräch.

Darum sollten Sie Holl Nicuta Rechtsanwälte wählen

  • Ausschließlich auf Patientenseite tätig
  • 30 Jahre Berufserfahrung im Medizinrecht
  • Medizinischer Sachverstand durch langjährige Tätigkeit im Notdienst und der Anästhesie
  • Verhandlungen auf Augenhöhe mit Medizinern und Versicherern

So können wir Sie unterstützen:

  • Wir sagen Ihnen nach einer unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung, ob wir für Sie tätig werden können – profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Medizin und im Medizinrecht
  • Wir besorgen sämtliche Behandlungsunterlagen und werten sie medizinisch aus
  • Wir veranlassen eine Begutachtung– für unsere Mandanten in aller Regel kostenlos
  • Wir formulieren Ihre Schadenersatzansprüche und setzen sie außergerichtlich oder im Prozess durch

Frühzeitig die Weichen auf Erfolg stellen – so gehen wir vor

Als Anwalt für Behandlungsfehler fordern wir im Vorfeld alle wichtigen Behandlungsunterlagen an und nehmen im Anschluss eine juristische und vor allen Dingen medizinische Auswertung vor. So wird genau kontrolliert, ob der gewählte Eingriff tatsächlich die richtige Option war. Erfahrene Gutachter schauen sich Ihren Fall ganz genau an – und diese Dienstleistung ist für Sie in der Regel sogar kostenlos.

Die ersten Weichen für den Ausgang des Verfahrens werden nach unserer Erfahrung häufig bereits gestellt, wenn wir das Gutachten einholen. Da wir deutliche Schwerpunkte bei den entscheidenden Punkten setzen, kann ein Gutachter sein Augenmerk auf unsere gezielt gestellten Fragen richten. Die so erzielten Ergebnisse lassen meist voraussehen, wie ein Gericht den Fall beurteilen würde und ebnen dadurch häufig den Weg für Vergleichsverhandlungen.

Wenn die ersten Schlüsse gezogen werden können, dann machen wir Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und versuchen zunächst einmal, eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zu erzielen. Wenn diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, dann setzen wir uns vor Gericht für Ihre Forderungen ein.

Der Prozess verlangt nach Partnern mit langjähriger Erfahrung Diese haben Sie mit unserem Team gefunden. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen sind wir tätig, im gesamten Bundesgebiet vertreten wir unsere Mandanten, auch vor Gericht. Gehen Sie mit unserer Hilfe gegen Behandlungsfehler vor und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Gern werden wir Sie beraten und Sie über Ihre Chancen aufklären. Weitere Informationen finden Sie weiter unten in unserem Ratgeber.

Behandlungsfehler

Ratgeber: Was Patienten zum Thema Behandlungsfehler wissen müssen – und was Betroffenen zusteht

Medizinische Behandlung wird auch als ärztliche „Kunst“ bezeichnet. Machen Ärzte einen Fehler, spricht man aus der Historie heraus daher manchmal auch von einem „Kunstfehler“. Das klingt zwar harmlos – doch ein solcher Kunstfehler kann schwerwiegende oder gar lebenslängliche Folgen für den Betroffenen haben. Im schlimmsten Fall führen ärztliche Behandlungsfehler sogar zum Tod des Patienten.

Was genau Juristen unter einem Behandlungsfehler verstehen, welche Ansprüche für den Patienten daraus entstehen können und wie die Holl Nicuta Rechtsanwälte Betroffenen in einem solchen Fall helfen können, diese Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.

Was versteht man unter einem „Behandlungsfehler“?

Die Definition eines ärztlichen Behandlungsfehlers findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 630 a, Absatz 2 BGB ist unter dem Titel „Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag“ seit dem Jahr 2013 ganz konkret geregelt, welche Behandlung einem Patienten beim Arzt (oder einem Angehörigen eines anderen Gesundheitsberufs, dem sogenannten „Behandelnden“) zusteht. Demnach kann der Patient erwarten, dass der Arzt ihn nach dem aktuellen Stand der Medizin behandelt. Das Gesetz formuliert das so: „Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“

Die „anerkannten fachlichen Standards“ werden dabei in der Regel durch Leitlinien definiert und richten sich unter anderem nach dem Stand der Forschung.

Wenn bei der Behandlung durch einen Arzt, Psychiater, Psychologen, Heilpraktiker, eine Hebamme oder einen anderen „Behandelnden“ nun nach diesen fachlichen Maßstäben eine falsche Maßnahme ergriffen wird, eine Maßnahme falsch ausgeführt wird, oder die Anwendung einer nach diesen Standards notwendigen Maßnahme unterbleibt, dann handelt es sich möglicherweise um einen Behandlungsfehler. Im konkreten Fall entscheidet ein Gutachter, ob der Arzt sich an geltende Standards gehalten hat. Hat eine Unterschreitung des Standards zu einem Schaden geführt, haftet der Behandler. Egal, ob der Arzt eine angemessene Behandlung falsch ausführt, eine falsche Behandlung richtig ausführt oder eine angebrachte Therapie gar nicht ausführt – in allen Fällen in denen er einen Schaden dadurch verursacht hat, kann den Patienten Schmerzensgeld und materieller Schadenersatz zustehen.

Die Behandlung beginnt bei der Diagnose

Eine Behandlung beginnt dabei bereits mit der Anamnese, der Sammlung aller wichtigen Fakten sowie der fachlich korrekten Untersuchung. Die richtige Diagnose sowie die entsprechende Therapie sind die weiteren Elemente der Behandlung. Damit kann bereits eine falsche Anamnese oder falsch gestellte Diagnose mit den entsprechenden Folgen ein Behandlungsfehler sein.

Besondere Anforderungen bei „groben Behandlungsfehlern“

Auch wenn dem Arzt ein besonders schwerwiegender Fehler unterlaufen ist, ist er vor Gericht zunächst einmal in der Defensive. Wird nämlich ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt, dann muss nicht der Patient beweisen, dass er wegen dieses Fehlers zu Schaden gekommen ist, sondern die Beweislast liegt beim Arzt (Beweislastumkehr).
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2011 (Aktenzeichen VI ZR 139/10) ist definiert, was solch ein „grober Behandlungsfehler“ ist: „Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn der Arzt (oder ein entsprechender anderer Behandelnder) eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ In einem solchen Fall haben geschädigte Patienten deutlich bessere Karten, Schadenersatz und Schmerzensgeld einzuklagen.

Dennoch: Der Arzt schuldet nicht die Heilung

So hoch die Maßstäbe sind, die bei einem medizinischen Eingriff vor Gericht angelegt werden – natürlich ist es nicht automatisch ein Fehler, wenn das Leiden eines Patienten durch einen Behandelnden nicht geheilt wurde. Ein Arzt oder anderer Behandelnder „schuldet“ einem Patienten nämlich laut Gesetz (konkret nach § 630a, Absatz 1, BGB) zwar die Behandlung – nicht aber die Heilung, was ja auch medizinisch oft schlicht nicht möglich ist: „Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.“
Sie fragen sich, ob auch in Ihrem ganz persönlichen Fall nach objektiven medizinischen und juristischen Gesichtspunkten ein Behandlungsfehler vorliegt? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung! In einem ersten Telefonat geben die Experten von Holl Nicuta Rechtsanwälte eine unverbindliche Ersteinschätzung ab, ob wir für Sie tätig werden können. Sprechen Sie und an!

Welche Ansprüche habe ich, wenn ein Behandlungsfehler vorliegt?

Ein Behandlungsfehler ist juristisch betrachtet eine berufliche Pflichtverletzung. Das Zivilrecht, das in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben ist, besagt, dass aus einer Pflichtverletzung Konsequenzen folgen – unter anderem Schadensersatz für den dadurch Geschädigten. § 280, Absatz 1 BGB, („Schadensersatz wegen Pflichtverletzung“) besagt: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“

Schadensersatz ist in der Regel Ersatz für materiellen, in Geld zu bezifferndem Schaden. Folgt also etwa aus einer falschen medizinischen Behandlung eine Behinderung, die den behindertengerechten Umbau der Wohnung notwendig macht, so ist dies ein materieller Schaden aus der Pflichtverletzung – und muss dem Geschädigten ersetzt werden. Auch Kosten für Therapien, Medikamente oder medizinische Hilfsmittel, die wegen eines Behandlungsfehlers erforderlich werden, zählen zu materiellen Schäden – ebenso wie etwa ein Verdienstausfall. Und auch im schlimmsten Fall, wenn ein Behandlungsfehler zum Tod des Patienten führt, kann Schadenersatz fällig sein – zum Beispiel für die Kosten für eine würdige Bestattung zu ersetzen.

Schmerzensgeld für immateriellen Schaden

In vielen Fällen entsteht aber auch immaterieller, also in Geld nicht zu fassender Schaden. Dazu gehören Schmerzen, temporäre oder bleibende Beeinträchtigungen, erlittener seelischer oder psychischer erlittener Schaden, der durch einen Behandlungsfehler entstanden ist.

Auch für immaterielle Schäden steht den Geschädigten eine Entschädigung in Form von Geld zu. Das regelt § 253, Absatz 2 BGB. Dort heißt es: „Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.“

Dabei wird der Grad der erlittenen Schmerzen oder Beeinträchtigungen ebenso berücksichtigt wie die Schwere der Schuld des Verursachers sowie weitere Faktoren. Gerichte orientieren sich hier in der Regel an ähnlichen Urteilen, wobei bestimmte Umstände in einer Schmerzensgeld-Tabelle zusammengefasst sind. Diese Werte sind allerdings nur Richtwerte.

Strafrechtliche Verfolgung birgt Risiken

Neben der Möglichkeit, zivilrechtlich gegen einen Behandelnden vorzugehen, besteht auch die Möglichkeit, einen Behandlungsfehler strafrechtlich zu verfolgen. Rechtlich gesehen kommt hier häufig eine Körperverletzung in Betracht. Allerdings erschwert eine unüberlegte Erstattung einer Strafanzeige nur zum Zwecke der allgemeinen Aufklärung des Behandlungsgeschehens bei einem vermuteten Behandlungsfehler die Abwicklung des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Denn wird Strafanzeige gestellt, kann sich das zivilrechtliche Verfahren verzögern. Auch eine außergerichtliche Einigung ist dann vorerst ausgeschlossen, da in der Regel auf das laufende Ermittlungsverfahren verwiesen wird.

Wichtig ist noch, dass auch die berechtigten Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld der gesetzlichen Verjährung unterliegen. Sie beträgt drei Jahre und beginnt laut § 199, Absatz 1 BGB („Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist“) „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“

Wie oft geschehen Behandlungsfehler?

Sicherlich gibt es eine gewisse Dunkelziffer, wie viele Behandlungsfehler in jedem Jahr geschehen. Einen Anhaltspunkt liefern die statistischen Zahlen des MDS, des „Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“. Dessen Gutachter klären viele Verfahren zu Behandlungsfehlern im Auftrag der Krankenkassen, die verpflichtet sind, „ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, kostenlos zu unterstützen“, wie es das Bundesgesundheitsministerium zu den Patientenrechten formuliert.

Der Statistik zufolge gab es im Jahr 2019 rund 14500 Behandlungsfehlergutachten des MDS, im Jahr zuvor waren es 14100. Für das Jahr 2019 gibt der MDS an, 24,3 Prozent der Verdachtsfälle bestätigt und 74,7 Prozent nicht bestätigt zu haben.

Was muss ich tun, wenn ich den Verdacht habe, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist?

Die immensen finanziellen Folgen, die ein Behandlungsfehler nach sich ziehen kann, unterstreichen, wie wichtig es ist, berechtigte Ansprüche einzufordern. Gleichzeitig zeigt die Statistik mit rund drei Viertel nicht bestätigter Verdachtsfälle, dass für viele vermeintliche Behandlungsfehler keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld gibt. Umso wichtiger ist es, von Beginn an versierte und kompetente Fachanwälte an der Seite zu haben.

Wir bei Holl Nicuta Rechtsanwälte können mit mehr als 30 Jahren Expertise im Medizinrecht und jahrelanger medizinischer Erfahrung als Notärztin und Anästhesistin sehr gut beurteilen, welche Erfolgsaussichten ein Fall hat. Sprechen Sie uns am besten noch heute an für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Was also gibt es zu beachten, wenn Sie vermuten, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein? Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Da die wenigsten Patienten über umfassende medizinische Bildung verfügen, wird in der Regel ein medizinischer Gutachter aus dem betroffenen Fachbereich hinzugezogen, der den Fall prüft und beurteilt. In Einzelfällen ist die Haftung so offensichtlich, dass wir uns ohne ein Gutachten an die Gegenseite wenden können, um Ihre Ansprüche dort geltend zu machen (z. B. bei Seitenverwechslung, Patientenverwechslung).

Hilfreich ist es, wenn Sie als Betroffene ein möglichst vollständiges (Gedanken)-Protokoll der gesamten Behandlung erstellen können. Aber auch die Dokumentation der Behandlung durch die Klink oder den Arzt ist relevant. Wir bei Holl Nicuta Rechtsanwälte fordern für unsere Mandanten sämtliche Behandlungsunterlagen an und werten sie aus. Dabei berufen wir uns auf § 630g („Einsichtnahme in die Patientenakte“), der regelt, dass Patienten „auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren“ ist.

Auch die Beauftragung eines Sachverständigen können wir für Sie als Rechtsanwälte für Medizinrecht erledigen – ebenso wie die Kommunikation mit Versicherungen und Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind dabei ihrerseits verpflichtet, ihre Mitglieder kostenlos zu unterstützen, wenn es um die Verfolgung des Verdachtes auf einen Behandlungsfehler geht – sofern es sich dabei um eine durch die Kasse bezahlte Leistung handelte.

Liegt bereits objektiv ein grober Behandlungsfehler vor oder wurde die Behandlung etwa durch nicht qualifiziertes Personal vorgenommen, gilt möglicherweise sogar die Beweislastumkehr. Dann muss der Behandelnde nachweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht ausgelöst hat.

2 Tipps für Betroffene

  1. Unverbindliche Ersteinschätzung einholen
    Wir können in einer ersten Einschätzung die Erfolgsaussichten des Verfahrens bestimmen und alles Notwendige wie die Beauftragung eines medizinischen Sachverständigen und die Einsicht in alle wichtigen Dokumente in die Wege leiten.
  2. Stimmen Sie keinen Vergleich ohne anwaltliche Prüfung zu
    Oft lassen sich Verfahren um Behandlungsfehler außergerichtlich mit den Haftpflichtversicherungen der Behandelnden klären. Nehmen Sie aber nie vorschnell und ohne anwaltlichen Rat ein mögliches Abfindungsangebot an. Denn ihre tatsächlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche könnten viel höher sein als die nur scheinbar großzügigen Angebote der Versicherungen.

Holl Nicuta Rechtsanwälte helfen Ihnen schnell und unbürokratisch im Schadensfall. Sprechen Sie uns an!